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Wohnungstypen

Behindertengerechte und barrierefreie Wohnungen

Barrierefreiheit ist kein Gefühl, sondern eine Norm. Die DIN 18040-2 unterscheidet barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen — mit unterschiedlichen Maßen für Türbreiten, Bewegungsflächen und Bad. Wer sucht oder umbaut, sollte diese Unterscheidung kennen, weil Anzeigen die Begriffe großzügig verwenden.

Was die Norm verlangt

Barrierefrei bedeutet unter anderem schwellenlose Zugänge, ausreichende Bewegungsflächen vor Sanitärobjekten, nutzbare Bedienelemente und stufenlose Erreichbarkeit der Wohnung. Türbreiten liegen bei mindestens achtzig Zentimetern lichtem Durchgang.

Für die Rollstuhlnutzung gelten größere Maße: Bewegungsflächen von einem Meter fünfzig im Quadrat, unterfahrbare Waschtische, breitere Türen und ausreichende Rangierfläche im Flur und vor dem Aufzug.

Ein Aufzug allein macht ein Haus nicht barrierefrei, wenn Stufen zum Aufzug führen oder die Kabine zu klein ist. Genau das ist der häufigste Fall im Bestand.

Umbau im Bestand

Mieter haben Anspruch darauf, bauliche Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung vorzunehmen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Vermieter kann Zustimmung verweigern, wenn seine Interessen überwiegen, und darf eine Sicherheit für den Rückbau verlangen.

Im Wohnungseigentum besteht seit der Reform ein Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit. Die Gemeinschaft entscheidet über die Ausführung, die Kosten trägt in der Regel der Anspruchsteller.

Typische Maßnahmen sind bodengleiche Duschen, Rampen, Türverbreiterungen, Haltegriffe und Treppenlifte. Der Aufwand hängt stark von Grundriss und Leitungsführung ab — im Bad ist die Position der Fallleitung der entscheidende Faktor.

Zuschüsse und Förderung

Bei anerkanntem Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit einem festen Betrag je Maßnahme; leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, erhöht sich die Summe. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Daneben gibt es Förderkredite und Zuschüsse für altersgerechtes Umbauen sowie Landesprogramme. Rentenversicherung oder Unfallversicherung kommen in Betracht, wenn der Bedarf mit Beruf oder einem Unfall zusammenhängt.

Häufige Fragen

Wer zahlt den Umbau in einer Mietwohnung?

Grundsätzlich der Mieter, häufig unterstützt durch Zuschüsse der Pflegekasse. Der Vermieter kann Rückbau bei Auszug verlangen und dafür eine Sicherheit fordern.

Woran erkennt man wirklich barrierefreie Wohnungen?

An einer Bezugnahme auf die DIN 18040-2 in den Unterlagen und an Maßen im Grundriss. Ohne Nachweis ist der Begriff im Inserat nur Werbung.

Gibt es Wohnungen mit Belegungsbindung für Menschen mit Behinderung?

Ja, im geförderten Wohnungsbau gibt es entsprechende Bindungen. Zuständig sind die Wohnungsämter der Städte, die auch die Berechtigung ausstellen.

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