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Mieten & Wohnungssuche

Mietminderung bei Mängeln — richtig vorgehen statt einfach kürzen

Ein Mangel mindert die Miete kraft Gesetzes — theoretisch automatisch. Praktisch verlieren Mieter ihre Ansprüche regelmäßig, weil sie zu spät anzeigen, zu viel kürzen oder unter Vorbehalt weiterzahlen versäumen. Die Reihenfolge ist wichtiger als die Prozentzahl.

Wann ein Mangel vorliegt

Ein Mangel ist jede Abweichung des Ist- vom vertraglich geschuldeten Zustand, die die Gebrauchstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt: Heizungsausfall, Feuchtigkeit und Schimmel, undichte Fenster, Lärm über das ortsübliche Maß, Ausfall von Warmwasser oder Aufzug.

Auch eine erheblich kleinere Wohnfläche als vereinbart ist ein Mangel — bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent nach unten ist das anerkannt.

Kein Mangel sind Umstände, die bei Vertragsschluss bekannt waren oder die der Mieter selbst verursacht hat — etwa Schimmel durch nachweislich falsches Lüften. In der Praxis ist genau das der häufigste Streitpunkt und oft nur mit Gutachten zu klären.

Anzeige zuerst

Der Mangel muss dem Vermieter angezeigt werden — nachweisbar, also schriftlich mit Datum, Beschreibung und Fristsetzung zur Beseitigung. Ohne Anzeige entfällt der Minderungsanspruch für die Zeit davor, und der Mieter haftet für Folgeschäden.

Erst nach der Anzeige beginnt die Minderung. Rückwirkend lässt sich in aller Regel nichts holen, außer der Vermieter kannte den Mangel nachweislich.

Zahlen Sie den strittigen Teil unter Vorbehalt weiter, wenn die Höhe unklar ist. Wer zu viel kürzt, riskiert einen Zahlungsverzug — und ab zwei Monatsmieten Rückstand die fristlose Kündigung.

Die Höhe bemessen

Gemindert wird die Bruttomiete, also die Warmmiete einschließlich Nebenkosten — nicht die Kaltmiete. Maßstab ist der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur gesamten Wohnnutzung.

Orientierung geben Mietminderungstabellen mit Gerichtsentscheidungen. Sie sind Anhaltspunkte, keine Tarife: Dieselbe Baustelle vor dem Fenster kann je nach Dauer, Uhrzeit und Wohnsituation unterschiedlich bewertet werden.

Bei vollständiger Unbewohnbarkeit entfällt die Miete ganz. Bei kurzzeitigen Störungen von wenigen Tagen ist eine Minderung meist unverhältnismäßig.

Weitere Rechte

Neben der Minderung kann der Mieter auf Beseitigung klagen, nach Fristsetzung selbst beseitigen lassen und die Kosten ersetzt verlangen oder bei erheblichen Mängeln fristlos kündigen.

Bei Gesundheitsgefährdung — etwa massivem Schimmelbefall — besteht ein fristloses Kündigungsrecht ohne Abhilfefrist. Diese Schwelle liegt allerdings hoch und sollte fachlich belegt sein.

Häufige Fragen

Muss ich die Minderung ankündigen?

Die Mangelanzeige ist zwingend. Es ist zusätzlich sinnvoll, die beabsichtigte Minderung zu benennen, damit der Vermieter reagieren kann.

Gilt die Minderung auch bei Modernisierung?

Bei energetischer Modernisierung ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen. Bei sonstigen Baumaßnahmen bleibt sie möglich.

Wer trägt die Beweislast?

Der Mieter für das Vorliegen des Mangels und die Anzeige, der Vermieter dafür, dass die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt.

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