Mieten & Wohnungssuche
Wohnung mit Garten mieten — was der Vertrag regeln muss
Ein Garten steigert die Wohnqualität und den Konfliktbedarf. Fast alle Streitigkeiten drehen sich um dieselben drei Fragen: Gehört der Garten zur Mietsache, wer muss ihn pflegen, und was darf verändert werden. Steht dazu nichts im Vertrag, gelten Auslegungsregeln — und die überraschen beide Seiten.
Mitvermietet oder nur geduldet
Ist der Garten im Mietvertrag genannt, ist er Teil der Mietsache. Der Vermieter kann die Nutzung dann nicht einseitig entziehen, und der Mieter kann ihn im vereinbarten Umfang nutzen.
Wird die Nutzung nur geduldet, kann sie widerrufen werden. Wer über Jahre einen Garten pflegt, ohne dass er im Vertrag steht, hat kein gesichertes Recht — auch wenn ein Gewohnheitsrecht in Einzelfällen anerkannt wurde.
In Mehrparteienhäusern ist häufig nur die Erdgeschosswohnung zur alleinigen Nutzung berechtigt, während der übrige Garten Gemeinschaftsfläche bleibt. Diese Abgrenzung gehört in den Vertrag oder in eine Hausordnung.
Pflege und Veränderungen
Pflegepflichten müssen vereinbart sein. Zulässig ist die Übertragung einfacher Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautentfernung und Laubbeseitigung. Der Rückschnitt großer Bäume und Heckenpflege in großem Umfang bleiben in der Regel Vermietersache.
Bauliche Veränderungen — Gartenhaus, Pool, Teich, befestigte Flächen, Zäune — brauchen die Zustimmung des Vermieters und gegebenenfalls eine Baugenehmigung. Ohne Zustimmung besteht bei Auszug eine Rückbaupflicht.
Das Pflanzen von Bäumen ist heikel: Der Baum wird Eigentum des Grundstückseigentümers, kann aber Nachbarrechte verletzen. Größere Pflanzungen deshalb nur nach schriftlicher Abstimmung.
Auswirkung auf die Miete
Eine mitvermietete Gartenfläche darf sich in der Miete niederschlagen. Bei der Wohnfläche zählt sie nicht mit, wohl aber als Ausstattungsmerkmal bei der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Fällt die Gartennutzung dauerhaft weg — etwa durch Baumaßnahmen —, kann eine Mietminderung in Betracht kommen, wenn der Garten mitvermietet war. Bei bloßer Duldung besteht dieser Anspruch nicht.
Häufige Fragen
Darf man im Mietgarten grillen?
Grundsätzlich ja, soweit die Hausordnung es nicht untersagt und Nachbarn nicht erheblich belästigt werden. Regelungen in der Hausordnung sind zulässig.
Wer zahlt Reparaturen an Gartengeräten und Zaun?
Instandhaltung baulicher Anlagen ist Vermietersache, sofern nichts anderes wirksam vereinbart ist. Vom Mieter angeschaffte Geräte bleiben sein Thema.
Muss der Garten bei Auszug in Ursprungszustand?
Selbst vorgenommene Veränderungen ohne Zustimmung ja. Normale Nutzung und übliches Wachstum begründen keine Rückbaupflicht.
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