Vermieten & Verwalten
Kündigung wegen Eigenbedarf — was gelten muss, damit sie hält
Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im Wohnraummietrecht — und der am häufigsten fehlerhaft ausgesprochene. Eine Kündigung, die formal nicht sauber ist, ist unwirksam; eine, die auf einem vorgeschobenen Bedarf beruht, kann Schadensersatz auslösen.
Wer Eigenbedarf geltend machen kann
Der Vermieter braucht die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Zum begünstigten Kreis zählen Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Großeltern; bei entfernteren Verwandten prüfen Gerichte die persönliche Nähe.
Auch Pflegekräfte im Haushalt können den Bedarf begründen. Nicht ausreichend ist der Wunsch, die Wohnung besser zu verwerten — dafür gibt es die deutlich engere Verwertungskündigung.
Der Bedarf muss ernsthaft, konkret und vernünftig nachvollziehbar sein. Ein bloß möglicher künftiger Bedarf genügt nicht; ein vorgetäuschter Bedarf führt bei Aufdeckung zu Schadensersatzansprüchen des Mieters, die Umzugskosten und Mietdifferenzen umfassen können.
Form und Fristen
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, von allen Vermietern unterschrieben sein und die Person benennen, für die der Bedarf besteht, samt Begründung, warum gerade diese Wohnung. Eine pauschale Formulierung macht die Kündigung angreifbar.
Die Fristen richten sich nach der Wohndauer des Mieters: drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate. Bei Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter selbst wohnt, verlängert sich die Frist um drei Monate.
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, tritt der Käufer in den Mietvertrag ein. Bei umgewandelten Mietwohnungen greift eine Sperrfrist von mehreren Jahren, in gefährdeten Gebieten teils bis zu zehn — in dieser Zeit ist die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen.
Widerspruch und Härtefall
Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeutet — hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft, langjährige Verwurzelung, fehlender Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen.
Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen; der Vermieter muss auf dieses Recht hinweisen. Fehlt der Hinweis, kann der Widerspruch noch im Prozess erklärt werden.
Gerichte wägen im Einzelfall ab. Das Ergebnis ist häufig kein Ja oder Nein, sondern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Zeit.
Für Käufer vermieteter Wohnungen
Wer eine vermietete Wohnung zur Eigennutzung kauft, sollte vor dem Kauf klären: Wann wurde umgewandelt, gilt eine Sperrfrist, wie lange wohnt der Mieter schon dort, gibt es Härtegründe.
Realistisch ist ein Zeitraum von einem bis mehreren Jahren zwischen Kauf und Einzug. Wer diese Zeit nicht überbrücken kann, sollte kein vermietetes Objekt kaufen — der Preisvorteil ist genau dafür da.
Eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung ist oft schneller und billiger als der Rechtsweg. Sie ist zulässig und in angespannten Märkten üblich.
Häufige Fragen
Kann eine GmbH Eigenbedarf anmelden?
Nein. Juristische Personen haben keinen Eigenbedarf. Bei Personengesellschaften ist die Rechtslage differenzierter.
Muss der Vermieter eine Ersatzwohnung anbieten?
Wenn im selben Haus oder in derselben Anlage eine vergleichbare Wohnung frei ist und frei bleibt, ja — sonst kann die Kündigung unwirksam sein.
Was passiert, wenn der Eigenbedarf nachträglich entfällt?
Fällt er vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, muss der Vermieter das mitteilen; die Kündigung wird dann unwirksam. Danach entfallende Gründe sind unschädlich.
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