Kosten & Steuern
Grundsteuer — wie sie zustande kommt und wo man ansetzen kann
Die Grundsteuer ist die einzige Steuer, die jeden Eigentümer dauerhaft begleitet — Jahr für Jahr, unabhängig von Einnahmen. Seit der Reform berechnen die Länder sie teilweise unterschiedlich, und die Hebesätze der Gemeinden sorgen dafür, dass identische Häuser in Nachbarorten deutlich verschieden belastet werden.
Die drei Rechenschritte
Erstens ermittelt das Finanzamt einen Grundsteuerwert beziehungsweise — in den Flächenmodellen — eine Bemessungsgrundlage aus Flächen. Dieser Wert kommt per Bescheid und ist der erste Ansatzpunkt für Einwendungen.
Zweitens wird eine Steuermesszahl angewendet; daraus entsteht der Steuermessbetrag, ebenfalls per Bescheid vom Finanzamt.
Drittens multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Erst daraus entsteht der Betrag, den Sie zahlen. Der Hebesatz ist kommunalpolitisch gesetzt und schwankt zwischen Gemeinden erheblich.
Die Modelle der Länder
Die Mehrheit der Länder wendet das Bundesmodell an, das im Kern wertorientiert rechnet — mit Bodenrichtwert, Fläche, Baujahr und einer statistischen Nettokaltmiete.
Einige Länder haben eigene Wege gewählt: reine Flächenmodelle, Flächenmodelle mit Lagefaktor oder ein bodenwertorientiertes Modell. Wer Objekte in mehreren Ländern hat, muss deshalb mit unterschiedlichen Systematiken umgehen.
Die Reform sollte aufkommensneutral sein — bezogen auf die Gemeinde insgesamt, nicht auf das einzelne Grundstück. Für Eigentümer bedeutet das: Verschiebungen zwischen Objekttypen und Lagen sind gewollt, und manche zahlen deutlich mehr als vorher.
Bescheid prüfen
Prüfen Sie die Grunddaten: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr, Zahl der Wohnungen, Bodenrichtwertzone, Garagen und Nebengebäude. Zahlendreher und übernommene Altdaten sind die häufigste Fehlerquelle.
Einwendungen richten sich gegen den Grundsteuerwert- oder Messbescheid des Finanzamts, nicht gegen den Bescheid der Gemeinde — dieser übernimmt die Werte nur. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse — Anbau, Abriss, Nutzungsänderung, Teilung —, besteht eine Anzeigepflicht. Wer sie versäumt, riskiert Nachzahlungen.
Umlage auf Mieter
Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten und kann bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf Mieter umgelegt werden. Bei gemischt genutzten Objekten ist ein sachgerechter Verteilerschlüssel nötig.
Für selbstnutzende Eigentümer ist sie dagegen eine reine Kostenposition ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit; bei vermieteten Objekten zählt sie zu den Werbungskosten, soweit sie nicht umgelegt wird.
Häufige Fragen
Warum ist meine Grundsteuer gestiegen?
Meist durch die Neubewertung in Kombination mit dem Hebesatz der Gemeinde. Beide Faktoren sind getrennt zu prüfen — der Wert beim Finanzamt, der Hebesatz in der kommunalen Satzung.
Kann man gegen den Hebesatz vorgehen?
Nur sehr eingeschränkt. Der Hebesatz ist eine kommunalpolitische Entscheidung; angreifbar sind in erster Linie die Bewertungsgrundlagen.
Gilt die Grundsteuer auch für unbebaute Grundstücke?
Ja. Einige Kommunen erheben zusätzlich eine erhöhte Grundsteuer für baureife, aber unbebaute Grundstücke, um Bauland zu mobilisieren.
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